Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Falls Sie darüber hinaus gehende Fragen haben, beantworte ich Ihnen diese selbstverständlich gerne auch persönlich.
Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Karsten Dosin
Der Feuerstättenbescheid ![]()
Einige erhalten ihn per Post, andere direkt aus den Händen ihres Schornsteinfegers: den Feuerstättenbescheid. Wir haben hier die wichtigsten allgemeinen Fragen rund um dieses Dokument zusammengestellt. Erläuterungen und Hintergrundinformationen zur aktuellen Gesetzeslage finden Sie am Textende.
Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO/2013
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBI I S 1292), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 08. April 2013 (BGBl. I S. 760) sowie zugehörige Begrifssbestimmungen und Gebührenverzeichnis.
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)
Das Gesetz wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 I 2242 vom Bundestag geschlossen. Es ist gem. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens am 29.11.2008 in Kraft getreten. Die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 treten am 1.1.2013 in Kraft.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.07.2011 (BGBl. I S. 1341)
Rauchmelderpflicht_Nordrhein-Westfalen
- Gesetz seit 01. April 2013
- für alle Wohnungen – Übergangsfrist für Bestandsbauten bis 01.01.2017
- mindestens je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen
- Regelung in der Landesbauordnung NRW
Details siehe PDF-Datei