Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Falls Sie darüber hinaus gehende Fragen haben, beantworte ich Ihnen diese selbstverständlich gerne auch persönlich.
Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Karsten Dosin
Der Feuerstättenbescheid
Einige erhalten ihn per Post, andere direkt aus den Händen ihres Schornsteinfegers: den Feuerstättenbescheid. Wir haben hier die wichtigsten allgemeinen Fragen rund um dieses Dokument zusammengestellt. Erläuterungen und Hintergrundinformationen zur aktuellen Gesetzeslage finden Sie am Textende.
Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO/2013
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBI I S 1292), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 08. April 2013 (BGBl. I S. 760) sowie zugehörige Begrifssbestimmungen und Gebührenverzeichnis.
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)
Das Gesetz wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 I 2242 vom Bundestag geschlossen. Es ist gem. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens am 29.11.2008 in Kraft getreten. Die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 treten am 1.1.2013 in Kraft.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.07.2011 (BGBl. I S. 1341)
Rauchmelderpflicht_Nordrhein-Westfalen
- Gesetz seit 01. April 2013
- für alle Wohnungen – Übergangsfrist für Bestandsbauten bis 01.01.2017
- mindestens je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen
- Regelung in der Landesbauordnung NRW
Details siehe PDF-Datei